Testangebot für Abiturienten

Nachfolgend finden Sie eine FAQ-Liste rund um das Schnelltest-Angebot der Stadt Ulm.

Wie ist die Zugehörigkeit zur Gruppe der Prüflinge nachzuweisen?

Die Zugehörigkeit ist nicht nachzuweisen. Der Schnelltest ist kostenlos für alle Bürgerinnen und Bürger.
Schüler*innen werden nicht prioritär behandelt, jedoch werden ggf. die Öffnungszeiten der Testzentren so angepasst, dass alle Schüler*innen, die sich testen lassen wollen, sicher einen Termin bekommen.

Besteht im Falle eines positiven Schnelltests die Möglichkeit für einen kurzfristigen PCR-Test?

Ja, im Testzentrum Theatro, Hirschstrasse 12, 89073 Ulm, kann ausschließlich für diesen Personenkreis von Schüler/-innen, von Montag bis Freitag, bis 13 Uhr – ohne Terminvereinbarung – ein PCR-Test durchgeführt werden, bei dem das Ergebnis bis 22 Uhr am selben Tag vorliegen wird.
Diese Möglichkeit soll dazu dienen, dass wenn jemand vor dem Prüfungstag ein positives Ergebnis eines Schnelltest vorliegen hat, noch die Möglichkeit eingeräumt bekommt, diesen Schnelltest mit einem PCR Test überprüfen zu lassen.
Hierzu ist das folgende Formular auszufüllen und mitzuführen.
Die Kosten für einen PCR-Test, der zur Bestätigung eines positiven Schnelltests direkt vor einer Abschlussprüfung notwendig ist, werden durch die Stadt Ulm übernommen.
Das Testergebnis wird ausschließlich der getesteten Person mitgeteilt und nicht an die Stadt Ulm übermittelt.

Wie ist die weitere Vorgehensweise, wenn dieser Test negativ ausfällt?

Die/der Schüler/in kann an der Prüfung am Folgetag teilnehmen. Die Absonderung für positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, endet sofort mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses. Das Testergebnis sollte aber an das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Gesundheit gefaxt werden (Fax-Nr.: 0731/185-1738), damit der/die betroffene Schüler/-in aus dem System genommen wird. Wichtig: In diesem Fall muss nicht auf die Aufhebung der Absonderung durch das Gesundheitsamt gewartet werden.
Letztere Regelung gilt für Schüler/innen mit Wohnsitz in Baden-Württemberg.