Versetzungsordnung
Maßgeblich für die Versetzung an Gymnasien ist die jeweils gültige Versetzungsordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die nachfolgenden Ausführungen erklären die wesentlichen Eckpunkte dieser Verordnung. Überprüfen Sie im Zweifelsfall immer noch einmal anhand des aktuell gültigen Gesetzestextes.
Versetzungsanforderungen
Folgende Tabelle bietet einen Überblick über den möglichen Ausgleich der Noten mangelhaft oder ungenügend.
Note Kernfach | Note Nebenfach | Ausgleichsnote Kernfach | Ausgleichsnote Nebenfach |
---|---|---|---|
6 | keine | ||
6 | 1×1 oder 2×2 | ||
5 | 3 | ||
5 | 3 | ||
5 | 5 | 2 | 1×2 oder 2×3 |
2×5 | 2×2 |
Natürlich können auch Nebenfachnoten durch Kernfachnoten ausgeglichen werden. Die Fächer Musik, Sport und Bildende Kunst sind grundsätzlich versetzungserheblich. Diese Regelung darf jedoch nur positiv angewendet werden. In anderen Fällen zählt in diesem Bereich nur das Fach mit der besten Note.
Versetzung nach §1(3)
Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler*in mit Zweidrittelmehrheit versetzen. Dazu muss sie zu der Auffassung gelangen, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf allerdings nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden und muss auf nachvollziehbaren Gründen basieren.
Versetzung auf Probe nach §1(6)
Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter eine Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse (nicht in die Kursstufe) gestatten (§1(6)).
Direkt an diesen Beschluss in der Klassenkonferenz anschließend informiert der Klassenlehrer die Eltern. Eine Beratung des Schülers und der Eltern findet statt. Diese mündet in einer konkreten Zielvereinbarung mit dem Schüler*in, die von allen Beteiligten unterschrieben wird.
Diese Zielvereinbarung enthält konkrete Inhalte, die dem Schüler*in für die Nachlernphase eine Orientierung über den nachzuholenden und den zu vertiefenden Stoff bietet.
Die Prüfung findet i.d.R. in der vierten Schulwoche in allen Fächern statt, die schlechter als mit „ausreichend“ benotet worden sind.
Es prüft der neue Lehrer*in, Aufgaben werden in Absprache mit dem vorherigen Lehrer*in erstellt, der das Protokoll führt.
Die schriftliche Prüfung hat einen Umfang von ca. einer Klassenarbeit, mündlich von 20 Minuten. Die erreichte Note ersetzt die Zeugnisnote. Ein Kommentar im Zeugnis findet nicht statt und das Zeugnisdatum ist das Originaldatum.
Bei Erfolg ist der Schüler*in versetzt, die vorangegangen Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.
Aussetzen der Versetzungsentscheidung nach §3
Die Klassenkonferenz kann bei Schüler*innen der Klassen 5 bis 9 die Entscheidung über die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, dass er im zweiten Schulhalbjahr
- aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder
- wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte.
Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der Versetzungsordnung«. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler*in am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.
Schüler*innen der Klasse 10, bei denen die obigen Voraussetzungen vorliegen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen werden. Für die Prüfung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Prüfung zu Beginn der Jahrgangsstufe 11 stattfindet.
Vor dem Beschluss über eine Nichtversetzung ist zu überprüfen, ob einer der drei obigen Paragraphen anzuwenden ist.
Mehrmalige Nichtversetzung (§6(1))
Ein Schüler*in muss das Gymnasium verlassen, wenn er
- aus einer Klasse, die er wiederholt hat, nicht versetzt wird
- nach Wiederholung einer Klasse auch die nachfolgende nicht versetzt wird
- bereits zweimal eine Klasse des Gymnasiums wiederholt hat und wiederum nicht versetzt wird.
Bitte beachten Sie die Sonderregelungen in den Abschnitten 2 und 3 von §6.
Freiwillige Wiederholung
Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Sie gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse.
Hinweise
Alle Noten sollten im Vorfeld mit den Schülern transparent besprochen worden sein, damit nachträgliche Diskussionen entfallen.
Nach Konferenzen lassen sich Noten nur noch ändern, wenn Rechen- oder Formfehler vorliegen. Es ist dann eine Wiederholung der Konferenz ist notwendig.
Ansprechpartner: Herr Greulich